Auszüge aus Gesetzen zu Regeln beim Fisch‍fang


Strafgesetzbuch: Fischwilderei oder Dieb‍stahl?

Die Fische in den „geschlossenen“ Gewässern des ASV „Fischwaid“ Birkenfeld sind nicht herrenlos. Der unerlaubte Fang dieser ist keine Fischwilderei im Sinne des § 293 StGB, sondern Diebstahl nach § 242 StGB; also eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit! Neben einer Anzeige, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann, muss der Betroffene auch damit rechnen, dass Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.


§ 62 Landesfischereiges‍etz Rheinland-Pfalz - Ordnungswidrigkeiten - Auszug

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. den Fischfang ausübt, ohne einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,
    2. den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
    3. als Inhaber eines Jugendfischereischeines oder eines Sonderfischereischeines ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt,
    4. gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,
    1. mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind,
    2. beim Fischen verbotene Mittel anwendet,
    1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt,
    2. den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt oder den Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt,
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
  3. Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden.

Tierkörperbeseitigungsgesetz

In Auslegung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes ist das Entsorgen von Innereien oder kranken Fischen im Gewässer verboten!


Zusammengestellt von H. Zeugner / Fischereiaufseher