Auszüge aus Gesetzen für Regeln zum Fisch‍fang beim ASV „Fischwaid“ e. V. Bir‍ken‍feld / Na‍he

Strafgesetzbuch: Fischwilderei oder Dieb‍stahl?

Die Fische in den „geschlossenen“ Gewässern des ASV „Fischwaid“ Birkenfeld / Na‍he sind nicht herrenlos. Der unerlaubte Fang dieser ist keine Fischwilderei im Sinne des § 293 StGB, sondern Diebstahl nach § 242 StGB; also eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit! Neben einer Anzeige, die mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann, muss der Betroffene auch damit rechnen, dass Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.


Auszüge aus dem Lan‍des‍fi‍sche‍rei‍ge‍setz Rheinland-Pfalz

Fas‍sung vom 11.02.2026 - Gü‍ltig ab 19.02.2026

§ 33 Fischereischeinpflicht
  1. Personen mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz bedürfen eines Fischereischeines der zuständigen Fischereibehörde (Anm.: Rheinland-Pfalz). Im Übrigen werden die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten gültigen Fischereischeine in Rheinland-Pfalz anerkannt. Wird die Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz verlegt, bleiben die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im geltenden Umfang und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer in Rheinland-Pfalz gültig.
  2. Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Teilnehmer eines Praxistages im Rahmen eines Vorbereitungslehrganges auf die staatliche Fischerprüfung sind, soweit sie die Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers ausüben, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Fischereischeininhaber ... muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen Fischereischein, den erforderlichen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe und den amtlichen Lichtbildausweis bei sich zu führen,
    2. den erforderlichen Fischereischein, den erforderlichen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe oder den amtlichen Lichtbildausweis auf berechtigtes Verlangen zur Einsichtnahme nicht aushändigt oder digital vorzeigt oder zur Überprüfung nicht übermittelt,
    3. als Jugendlicher oder Inhaber eines Sonderfischereischeines die Fischerei nicht in Begleitung eines geeigneten Fischereischeininhabers ausübt,
    1. mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind oder in sonstiger Weise den Fischfang nicht nach Maßgabe des Erlaubnisscheins ausübt,
    1. beim Fischen ein verbotenes Mittel anwendet,
    1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt,
    2. den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt oder den Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt,
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
  3. Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden.

Tierkörperbeseitigungsgesetz

In Auslegung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes ist das Entsorgen von Innereien oder kranken Fischen im Gewässer verboten!

Zusammengestellt von H. Zeugner / Fischereiaufseher