Satzung des An‍gel‍sport‍ver‍eins
„Fischwaid“ e. V. Bir‍ken‍feld/Nahe
vom 31.10.1966
in der Fassung vom 18. März 2000

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1. Abschnitt
Name und Sitz des Vereins

§1

  1. Der Angelsportverein trägt den Namen „Fischwaid“.
  2. Er führt aufgrund der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e. V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Birkenfeld/Nahe und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen.

2. Abschnitt
Zweck und Aufgabe des Vereins

§2

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins
    1. Vorbereitung und Vertiefung des Angelsports
    2. Pacht, Kauf und Unterhaltung von Fischgewässern
    3. Hege und Pflege des Fischbestandes
    4. Bekämpfung von Einflüssen, die für den Fischbestand schädlich sind
    5. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes
    6. Ausbildung, Schulung und Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angelsport zusammenhängenden Fragen
    7. Förderung des Angelsports
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch gemeinschaftliche Angelveranstaltungen und Veranstaltung von Diskussionsrunden für den Bereich des Angelsports.
  3. Der Verein verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke. Es dürfen keine Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Verwaltungsausgaben begünstigt werden. Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Es dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder ausgezahlt oder vergütet werden. Die Rechte des Vereins sind vorrangig.

3. Abschnitt
Mitgliedschaft

§3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich auf die Einhaltung der Satzung des Vereins verpflichtet. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§4

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein.
  2. Die Aufnahme geschieht durch Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages und Genehmigung durch den Vorstand. Die Mitteilung der Aufnahme an den Bewerber erfolgt durch den Vorstand; für den Zeitpunkt der Aufnahme erlangt sie keine Bedeutung.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird daran geknüpft, dass das Mitglied, vor Erwerb den ersten Mitgliedsbeitrag und seine Aufnahmegebühr entrichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§5

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen.

§6

  1. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. ehrenrührige Handlungen begangen hat,
    2. sich durch Fischfrevel und sonstige Fischereivergehen strafbar gemacht oder sonstwie vergangen hat oder wenn es andere Personen dazu angestiftet oder verleitet hat,
    3. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, oder durch sein Verhalten Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
  2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen ohne Angaben von ausreichenden Gründen drei Monate im Rückstand geblieben ist.
  3. Der Ausschluss geschieht durch Beschluss des Vorstandes.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er soll dem Mitglied allerdings durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
  5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Vertretungen durch berufliche Rechtsvertretung ist im Verfahren beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung unstatthaft.
  6. Aus wichtigem Grund ist der fristlose Ausschluss eines Mitgliedes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.

§7

Freiwillig ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Angelerlaubnisscheine und Vereinsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. rechtskräftigen Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.


4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsanlagen sachgemäß zu nutzen. Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fällig gewordenen Teilzahlungen des Jahresbeitrages oder andere Verpflichtungen nicht entrichtet sind.

§9

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle von dem Verein herausgegebenen und alle gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften einzuhalten, an den Gewässern auf die Befolgung durch andere zu achten und Zuwiderhandelnde dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu melden. Sie haben sich der Beaufsichtigung durch andere Mitglieder, Aufsichtspersonen, Fischereiaufseher, Forst- und Polizeibeamte zu unterwerfen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Arbeitsstunden für den Verein abzuleisten. Genaueres bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus kostenfrei an die Vereinskasse zu entrichten. Teilzahlung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  4. Es wird erwartet, dass die Mitglieder den Angelsport wegen der körperlichen Ertüchtigungs- und Erholungsmöglichkeit und aus Freude an der Kunst und Geschicklichkeit, die der Angelsport erfordert, ausüben, nicht aber zur Erlangung eines möglichst großen Fanges. Die Mitglieder sollen bestrebt sein, sich als untadelige und sportgerechte, aber auch waidgerechte Angler zu erweisen, sich gegenseitig durch Belehrung und wenn nötig durch Ermahnung zu fördern und sich anderen Mitgliedern gegenüber als hilfsbereite Kameraden zu zeigen.

5. Abschnitt
Vereinsvorstand

§10

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, kann jedoch durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  2. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben. Die Vorsitzenden überwachen die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
  3. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

§11

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. dem erweiterten Vorstand
  2. der geschäftsführende Vorstand aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Kassierer
    4. dem 1. Schriftführer
  3. der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem 2. Kassierer
    2. dem 2. Schriftführer
    3. dem Hüttenwart
    4. dem 1. Gewässerwart
    5. dem 2. Gewässerwart
    6. dem 1. Arbeitswart
    7. dem 2. Arbeitswart
    8. dem 1. Jugendwart
    9. dem 2. Jugendwart

6. Abschnitt
Kassenführung

§12

  1. Der Kassierer ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße, der Größe des Vereins entsprechende Buch- und Kassenführung laufend zu unterhalten und alle Belege und sonstigen Unterlagen geordnet aufzubewahren. Es ist seine Aufgabe den Jahresabschluss rechtzeitig fertigzustellen. Er ist verpflichtet, dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten anderen Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
  2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich von Zeit zu Zeit durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen¬ und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege sowie des Jahresabschlusses vorzunehmen, das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes zu beantragen oder der Mitgliederversammlung mitzuteilen, warum der Antrag auf Entlastung nicht gestellt werden kann.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

7. Abschnitt
Versammlungen

§13

  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und die Herbstversammlung haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
  2. Alle Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtem Vorstandsmitglied als dessen Stellvertreter nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.
  3. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Versammlungsleiter die Versammlungsleitung.
    Der Versammlungsleiter ist zuvor aus den Mitgliedern der Erschienenen zu wählen.
    Als Versammlungsleiter kann jedes volljährige und ordentliche Mitglied aus der Versammlung vorgeschlagen und gewählt werden.
  4. Im Falle, dass die Mitgliederversammlung zu keinem ordentlichen Wahlergebnis des 1. Vorsitzenden gelangt, obliegt es dem Versammlungsleiter die Geschäfte des Vereins weiterzuführen und innerhalb der nächsten 14 Tage erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstands- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
  6. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

§14

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im März, spätestens im April statt, und jedes Mitglied ist durch den Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Sie hat die Aufgabe:
    1. den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
    2. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
    3. den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
    4. die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,
    5. den gesamten Vorstand zu wählen,
    6. zwei Kassenprüfer zu bestellen. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt bekleiden.
  4. Die Wahl des gesamten Vorstandes kann durch Zuruf erfolgen.
  5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von der Mehrheit der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§15

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden und hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder Beschlüsse herbeizuführen, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen zu treffen. Sie entscheidet mit qualifizierter Mehrheit (Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder) über die Verpachtung der Vereinshütte.
  2. Eine Herbstversammlung findet bis Ende Oktober statt. Sie dient der laufenden Berichterstattung des Vorstandes, Entgegennahme von Anregungen der Mitglieder, der Aussprache über anglerische Fragen, der Belehrung in angelsportlichen Dingen und vor allem der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.

§16

Vorstandssitzungen können jederzeit stattfinden. Zu ihnen ist mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.

§17

Über alle Versammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, das mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Das Protokoll der vorhergehenden Versammlung ist vom Schriftführer vorzulesen und von der Versammlung zu bestätigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.


8. Abschnitt
Satzungsänderung, Auf‍lö‍sung des Vereins

§18

  1.  
    1. Zur Satzungsänderung oder zur Auf‍lö‍sung des Ver‍eins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einzuladenden außerordentlichen Mitgliederversammlung.
    2. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung deutlich ersichtlich sein.
  3.  
    1. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertelteilen der gesamten Vereinsmitgliedern erforderlich.
    2. Es ist erneut innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn nicht die erforderliche Anzahl der Vereinsmitglieder erschienen ist.
    3. In der dann stattfindenden außerordentlichen Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung in diesem Sinne eine Stimmenmehrheit von Dreiviertelteilen der in der Versammlung erschienenen Mitgliedern erforderlich.
  4.  
    1. Im Falle der Auflösung fließt das vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Birkenfeld zu, mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, die Mittel zur Hege und Pflege des Naherholungsgebietes (Weiheranlagen) im Sinne von Naturschutzmaßnahmen zu verwenden.
    2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Birkenfeld, den 18.03.2000


Für die Richtigkeit der gemachten Angaben der neu gefassten Satzung und zur Eintragung dieser Urschrift bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein zeichnen wie folgt:
1. Vorsitzender
Herr Wilfried Geiß
2. Vorsitzender
Herr Walter Scherer
1. Schriftführer
Herr Klaus Faber
1. Kassierer
Herr Dieter Lengler

Birkenfeld, im Mai 2000